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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.04.2006, Aktenzeichen: II ZR 30/05 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 30/05

Urteil vom 24.04.2006


Leitsatz:a) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.

b) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.

c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG F. ab 01.04.1998 § 20 Abs. 1, AktG F. ab 01.04.1998 § 20 Abs. 7, AktG § 243 Abs. 1, AktG § 245 Nr. 1, AktG § 245 Nr. 2,
Verfahrensgang:OLG Dresden 2 U 1728/04 vom 11.01.2005
LG Leipzig 6 HKO 5863/03 vom 08.09.2004

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