( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: V ZR 19/05 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 19/05

Urteil vom 24.03.2006


Leitsatz:a) Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei der Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den maßgeblichen Wertermittlungsstichtag, nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen abzustellen.

b) Bei der Ermittlung des Restwerts früherer Investitionen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Gebäudes zugrunde zu legen.

c) Für die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist für alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Gebäudes bei Abschluss des Überlassungsvertrags zugrunde zu legen.
Rechtsgebiete:SachenRBerG
Vorschriften:SachenRBerG § 12 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Potsdam 8 O 450/96 vom 08.03.2000
OLG Brandenburg 5 U 67/00 vom 16.12.2004

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: V ZR 19/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-24-03-2006-az-v-zr-1905

"BGH - 24.03.2006, V ZR 19/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN