JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: V ZR 19/05
| Leitsatz: | a) Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei der Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den maßgeblichen Wertermittlungsstichtag, nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen abzustellen. b) Bei der Ermittlung des Restwerts früherer Investitionen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Gebäudes zugrunde zu legen. c) Für die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist für alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Gebäudes bei Abschluss des Überlassungsvertrags zugrunde zu legen. |
| Rechtsgebiete: | SachenRBerG |
| Vorschriften: | SachenRBerG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Potsdam 8 O 450/96 vom 08.03.2000 OLG Brandenburg 5 U 67/00 vom 16.12.2004 |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: V ZR 19/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 24.03.2006, V ZR 19/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum