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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: I ZR 193/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 193/97

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.
Rechtsgebiete:MarkenG, EG
Vorschriften:MarkenG § 24 Abs. 1, EG Art. 28, 30,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 08.07.1997
LG Düsseldorf

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