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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 23.09.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 148/03

Urteil vom 23.09.2004


Leitsatz:Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.

Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.
Rechtsgebiete:StBerG, SGB IV, BGB
Vorschriften:StBerG § 68, SGB IV § 28g, SGB IV § 28p Abs. 1, BGB § 249 Cb, BGB § 255,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 20.05.2003
AG Charlottenburg

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