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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 23.06.2005, Aktenzeichen: IX ZR 419/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 419/00

Urteil vom 23.06.2005


Leitsatz:a) Der Zwangsverwalter muß die Gefahr für das seiner Obhut anvertraute Eigentum durch Feststellungen vor Ort aufklären, wenn er nach erhaltenen Hinweisen mit der Möglichkeit zu rechnen hat, daß ein Mieter durch seinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung den Schuldner nicht unwesentlich schädigt.

b) Versäumt der Zwangsverwalter die für ein wirksames Eingreifen gegen eine Wohnungsverwahrlosung erforderlichen Feststellungen, trifft ihn die Beweislast, daß der bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehende Verwahrlosungsschaden an der Mietwohnung nicht auf seinem Unterlassen beruht.
Rechtsgebiete:ZVG, ZPO
Vorschriften:ZVG § 152, ZVG § 154, ZPO § 286 G,
Verfahrensgang:KG Berlin vom 19.09.2000
LG Berlin

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