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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen: IX ZR 167/07 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 167/07

Urteil vom 23.04.2009


Leitsatz:a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.

b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.

c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
Rechtsgebiete:BRAO, BRAGO, BGB
Vorschriften:BRAO § 43a Abs. 4, BRAO a.F. § 49b Abs. 2, BRAGO § 8 Abs. 2, BRAGO § 23, BRAGO § 118, BGB § 627, BGB § 628,
Verfahrensgang:OLG Hamm, 28 U 33/05 vom 13.09.2007

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