JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 23.04.1998, Aktenzeichen: I ZR 205/95
| Leitsatz: | Bruce Springsteen and his Band UrhG § 78 Der ausübende Künstler, der die aus dem Leistungsschutzrecht fließenden Befugnisse an einen Dritten abgetreten hat, ist gleichwohl berechtigt, einen Verletzer auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. UrhG § 125 Abs. 5; Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 (Rom-Abkommen) Art. 4 lit. c Die Inländerbehandlung des ausübenden Künstlers nach Art. 4 lit. c des Rom-Abkommens bezieht sich auf die Weiterverwendung einer Darbietung, die in einer nach Art. 6 des Abkommens geschützten Sendung ausgestrahlt worden ist. UrhG § 97 Abs. 1 Zur Frage, ab wann der Hersteller eines Tonträgers schuldhaft handelt, der eine Darbietung im Vertrauen auf eine Schutzrechtslücke ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers vervielfältigt und verbreitet hat, wenn das Bestehen der Schutzrechtslücke in Fachkreisen streitig geworden ist und der Bundesgerichtshof zur Klärung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtet hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568 - Beatles-Doppel-CD). BGH, Urt. v. 23. April 1998 - I ZR 205/95 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Vorschriften: | UrhG § 78, UrhG § 97 Abs. 1, |
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