JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: I ZR 27/03
| Leitsatz: | Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 18 Abs. 1, MarkenG § 19, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 2a O 130/00 vom 23.05.2001 OLG Düsseldorf 20 U 90/01 vom 17.12.2002 |
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