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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: X ZR 81/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 81/01

Urteil vom 22.11.2005


Leitsatz:a) Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für sich und in ihrer Gesamtheit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebenenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht werden.

b) Es ist eine Rechtsfrage, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um eine abweichende Ausführungsform als gleichwirkend aufzufinden, derart am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform als gleichwertige Lösung in Betracht zog.
Rechtsgebiete:PatG, EPÜ
Vorschriften:PatG § 14, EPÜ Art. 69,
Verfahrensgang:OLG Hamburg 3 U 219/98 vom 01.03.2001
LG Hamburg 315 O 120/98 vom 26.08.1998

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