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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.09.2005, Aktenzeichen: VII ZR 63/04 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 63/04

Urteil vom 22.09.2005


Leitsatz:a) Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte Aufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden.

b) Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kosten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen.
Rechtsgebiete:VOB/B
Vorschriften:VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 20.11.2003
LG Münster

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