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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.07.2004, Aktenzeichen: IX ZR 482/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 482/00

Urteil vom 22.07.2004


Leitsatz:Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 208 a. F.,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe vom 22.09.2000
LG Mannheim vom 09.06.1999

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