JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 22.06.2007, Aktenzeichen: V ZR 269/06
| Leitsatz: | a) Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen (Bestätigung von BGHZ 167, 58, 61 ff.). b) Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB), oder wenn die Ermittlung des anteiligen Preises, der für die dem Vorkaufsrecht unterfallende Eigentumswohnung zu zahlen ist, für den Mieter schwierig gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 577 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 547 C 15625/05 vom 20.02.2006 LG Hannover 16 S 20/06 vom 17.11.2006 |
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