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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.06.2004, Aktenzeichen: X ZR 171/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 171/03

Urteil vom 22.06.2004


Leitsatz:a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.

BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3)

a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.

b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
Rechtsgebiete:BGB, SGB X
Vorschriften:BGB § 651 g Abs. 1 Satz 1, SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 15.10.2003
LG Düsseldorf

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