JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 5 StR 520/02
| Leitsatz: | Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind. Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Personen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden. |
| Rechtsgebiete: | AO, UStG |
| Vorschriften: | AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg a. d. Lahn vom 29.04.2002 |
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