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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.05.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 337/00 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 337/00

Urteil vom 22.05.2002


Leitsatz:Erachtet das Berufungsgericht die erstinstanzliche Aussage eines Zeugen entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht ausreichend zur Beweiswürdigung, hat es den Zeugen jedenfalls dann erneut zu vernehmen, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt.

Hat eine Partei erstinstanzlich auf die Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen für diese Instanz verzichtet, und kann der Vernehmung des Zeugen im Berufungsrechtszug Bedeutung zukommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es den Beweisantrag als nicht mehr gestellt erachtet, auf Grund seiner Aufklärungspflicht bei der Partei nachzufragen, ob der Verzicht auch für die zweite Instanz gelten soll.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 398 Abs. 1, ZPO § 139 a.F.,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg
LG Potsdam

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