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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.05.2001, Aktenzeichen: I ZR 282/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 282/98

Urteil vom 22.05.2001


Leitsatz:Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO-Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden ist.
Rechtsgebiete:KVO
Vorschriften:KVO § 1, KVO § 29,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

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