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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: IX ZR 364/98 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 364/98

Urteil vom 22.04.1999


Leitsatz:ZPO § 513 Abs. 2

a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

b) Zur Darlegungslast einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, die das Verschulden an der Versäumung eines Verhandlungstermins durch die Nichteinhaltung eines Anwaltsbrauchs ausräumen will, ein Versäumnisurteil erst nach telefonischer Rückfrage im Büro des Rechtsanwalts der säumigen Partei zu beantragen.

ZPO §§ 137, 345

Hat der Kläger ein erstes Versäumnisurteil erwirkt und beruft sich der Beklagte in dem Einspruchsschriftsatz auf Verjährung, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Inhalt eines Erwiderungsschriftsatzes, mit dem er die Erhebung der Verjährungseinrede vorträgt, zum Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung vor Erlaß des zweiten Versäumnisurteils machen will.

BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98 -
OLG Schleswig
LG Lübeck
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 513 Abs. 2, ZPO § 137, ZPO § 345,

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