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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.03.2007, Aktenzeichen: IX ZR 100/06 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 100/06

Urteil vom 22.03.2007


Leitsatz:a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.

b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.

c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 345, ZPO § 514 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg 10 O 71/04 vom 27.10.2005
OLG Rostock 3 U 163/05 vom 28.04.2006

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