JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen: IV ZR 93/05
| Leitsatz: | Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 211 Abs. 2 a.F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.), BGB § 1938, |
| Verfahrensgang: | LG München I 26 O 20494/91 vom 19.02.2004 OLG München 18 U 3263/04 vom 15.03.2005 |
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