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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.01.2009, Aktenzeichen: IX ZR 3/08 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 3/08

Urteil vom 22.01.2009


Leitsatz:Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.

Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 174 Abs. 2, InsO § 176, InsO § 177 Abs. 1, InsO § 177 Abs. 1 Satz 3, InsO § 179 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg, 6 U 109/06 vom 04.12.2007
LG Neuruppin, 6 O 25/03 vom 21.09.2006

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