JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 22.01.1998, Aktenzeichen: IX ZR 99/97
| Leitsatz: | KO §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3; GesO §§ 1 Abs. 2, 20, 22 Abs. 4; ZPO § 281 Abs. 2 a) Ein Konkurseröffnungsbeschluß ist auch dann wirksam, wenn das Amtsgericht dafür örtlich nicht zuständig war und das an sich zuständige Gericht über die Eröffnung nach der Gesamtvollstreckungsordnung hätte entscheiden müssen. b) Verneint das Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt wurde, seine örtliche Zuständigkeit und verweist es die Sache deshalb an das Gericht eines Bundeslandes, in dem statt der Gesamtvollstreckungsordnung die Konkursordnung gilt, so können die Beteiligten diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde anfechten. c) Ist ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet, so richten sich alle Rechtswirkungen ausschließlich nach dem Gesetz, auf das sich der Eröffnungsbeschluß gründet. KO § 30 Nr. 2 Zur Frage, ob die Tilgung eines Überziehungskredits eine inkongruente Deckung darstellt. BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97 - OLG Naumburg LG Halle |
| Rechtsgebiete: | KO, GesO, ZPO |
| Vorschriften: | KO § 30 Nr. 2, KO § 71 Abs. 1, KO § 73 Abs. 3, GesO § 1 Abs. 2, GesO § 20, GesO § 22 Abs. 4, ZPO § 281 Abs. 2, |
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