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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 22.01.1998, Aktenzeichen: I ZR 177/95 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 177/95

Urteil vom 22.01.1998


Leitsatz:Bilanzanalyse Pro 7

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Eine Berufungsbegründung des Beklagten kann den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich mehrerer prozessualer Ansprüche, die zu einer Verurteilung geführt haben, genügen, wenn sie zwar nur Ausführungen zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche Urteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen angreift, die hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Geltung beanspruchen.

UWG §§ 1, 14; RStV F: 1.1.1997 §§ 35, 38

Die Eingabe eines Sendeunternehmens gegenüber den Landesmedienanstalten, mit der - nicht zuletzt im Interesse der Wahrung der Meinungsvielfalt - ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, kann grundsätzlich nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden. Etwas anderes kann lediglich bei bewußt unwahren oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen in Betracht kommen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet.

BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Rechtsgebiete:ZPO, UWG, RStV
Vorschriften:ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, UWG § 1, UWG § 14,

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