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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: IX ZR 66/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 66/05

Urteil vom 21.12.2006


Leitsatz:a) Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masseverbindlichkeit zu.

b) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Masseverbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht eingeht.

Wird die Revision gegen eine Entscheidung zugelassen, die eine Teilentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO umfasst, kann sich die Überprüfung insoweit nur auf § 91a ZPO selbst und nicht auf den zugrunde liegenden Anspruch erstrecken.
Rechtsgebiete:InsO, BGB, ZPO
Vorschriften:InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 546a Abs. 1 n.F., ZPO § 91a, ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Moers 543 C 7/04 vom 20.08.2004
LG Kleve 6 S 289/04 vom 10.03.2005

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