JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: XI ZR 347/05
| Leitsatz: | a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts. b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB a.F. |
| Vorschriften: | ZPO § 563 Abs. 2, BGB a.F. § 123, BGB a.F. § 276 Fb, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 9 O 64/01 vom 20.09.2001 OLG Schleswig 5 U 162/01 vom 02.06.2005 |
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