JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.10.2005, Aktenzeichen: V ZR 169/04
| Leitsatz: | a) Sollen mit dem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen. b) Das Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung stellt für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur ein Kriterium von mehreren dar. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände, ausgerichtet am Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen", insbesondere unter Berücksichtigung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242 Ce, BGB § 862 Abs. 1, BGB § 906, BGB § 1004 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart 2 U 27/04 vom 22.07.2004 LG Rottweil 3 O 351/03 vom 02.02.2004 |
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