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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 21.10.2003, Aktenzeichen: X ZR 66/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 66/01

Urteil vom 21.10.2003


Leitsatz:a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.

b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 677, BGB § 683, BGB § 179,
Verfahrensgang:Brandenburgisches OLG vom 08.03.2001
LG Frankfurt (Oder)

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