JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.10.2003, Aktenzeichen: X ZR 66/01
| Leitsatz: | a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann. b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 677, BGB § 683, BGB § 179, |
| Verfahrensgang: | Brandenburgisches OLG vom 08.03.2001 LG Frankfurt (Oder) |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 21.10.2003, Aktenzeichen: X ZR 66/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 21.10.2003, X ZR 66/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum