JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: I ZR 2/04
| Leitsatz: | Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften. Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunternehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, HGB |
| Vorschriften: | ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 439 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 11 O 402/01 02.04.2003 OLG Bremen 2 U 37/03 vom 04.12.2003 |
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