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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 21.06.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 238/03

Urteil vom 21.06.2005


Leitsatz:a) Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.

b) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.

c) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.
Rechtsgebiete:ProdHaftG
Vorschriften:ProdHaftG § 1 Abs. 1, ProdHaftG § 1 Abs. 4, ProdHaftG § 4 Abs. 1, ProdHaftG § 4 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt/Main vom 03.07.2003
LG Darmstadt

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