JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: IX ZR 73/00
| Leitsatz: | a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet. b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAO § 51, ZPO § 556, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf LG Kleve |
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