JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: 5 StR 138/01
| Leitsatz: | 1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze. 2. Ist für einen dem Verfall unterlliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. 3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, StGB § 73c, StGB § 332 Abs. 1, StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2, StGB § 334, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim |
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