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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: X ZR 39/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 39/03

Urteil vom 21.02.2006


Leitsatz:Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.
Rechtsgebiete:VOB/A
Vorschriften:VOB/A § 26 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Kiel 15 O 153/01 vom 11.03.2002
OLG Schleswig 1 U 57/02 vom 21.02.2003

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