JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 21.02.2002, Aktenzeichen: III ZR 107/01
| Leitsatz: | Dem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten Hausgrundstücks, der die Verwaltertätigkeit über das Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegen grundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auch gegenüber dem Restitutionsberechtigten besondere Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecks Geltendmachung des Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert der Umstand, daß der frühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des Restitutionsgegenstands zum gesetzlichen Vertreter des (damaligen) Eigentümers nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellt worden war, jedenfalls dann nichts, wenn die Vertreterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsberechtigten erfolgt war. |
| Rechtsgebiete: | VermG, BGB |
| Vorschriften: | VermG § 7 Abs. 7, VermG § 11 a Abs. 3, VermG § 11 b Abs. 1, BGB § 666, |
| Verfahrensgang: | KG Berlin LG Berlin |
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