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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.12.2007, Aktenzeichen: I ZR 51/05 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 51/05

Urteil vom 20.12.2007


Leitsatz:a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

b) Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkeiten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskunden insoweit auch nicht irreführend.
Rechtsgebiete:PAngV, UWG
Vorschriften:PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, UWG § 5,
Verfahrensgang:LG München I, 9 HKO 18377/03 vom 27.04.2004
OLG München, 29 U 3386/04 vom 03.02.2005

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