( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.12.2001, Aktenzeichen: I ZR 15/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 15/98

Urteil vom 20.12.2001


Leitsatz:a) In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht.

b) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer mißbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 13 Abs. 5,
Verfahrensgang:OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 20.12.2001, Aktenzeichen: I ZR 15/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-20-12-2001-az-i-zr-1598

"BGH - 20.12.2001, I ZR 15/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN