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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: IX ZR 276/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 276/02

Urteil vom 20.10.2005


Leitsatz:a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.

b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.

c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.
Rechtsgebiete:AnfG
Vorschriften:AnfG § 1, AnfG § 3 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf 12 U 28/02 vom 28.11.2002
LG Duisburg 10 O 238/01 vom 09.01.2002

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