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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.10.2000, Aktenzeichen: V ZR 285/99 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 285/99

Urteil vom 20.10.2000


Leitsatz:BGB § 123

a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.

b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 -
OLG Dresden
LG Bautzen
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 123,

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