JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.10.1999, Aktenzeichen: I ZR 167/97
| Leitsatz: | UWG § 3 a) Zur Frage der irreführenden Gestaltung einer Werbebeilage, in der auf den ersten Seiten original Orient-Teppiche und anschließend mechanisch hergestellte Teppiche, die in einem für Orient-Teppiche typischen Muster abgebildet und mit orientalischen Herkunftsbezeichnungen versehen sind, angeboten werden. b) Bei der Frage, ob eine Anzeigen- oder Beilagenwerbung einen irreführenden Eindruck vermittelt, ist jedenfalls dann nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen, wenn es sich um Waren von nicht ganz unerheblichem Wert und einer nicht nur kurzen Lebensdauer handelt (hier: Teppiche). Der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Verständnis es ankommt, hängt von der jeweiligen Situation ab. Die Begriffe "flüchtig" und "verständig" schließen sich nicht gegenseitig aus. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97 - Kammergericht LG Berlin |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
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