JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen: III ZR 33/07
| Leitsatz: | a) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht. b) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt. c) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG, AO, HGB |
| Vorschriften: | BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, BeurkG § 17 Abs. 1, AO § 75 Abs. 1, HGB § 25 Abs. 1, HGB § 25 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 8 O 2639/05 vom 01.06.2006 OLG München 1 U 3684/06 vom 18.01.2007 |
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