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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZR 9/05 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 9/05

Urteil vom 20.07.2006


Leitsatz:Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.

Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
Rechtsgebiete:ZPO, HGB
Vorschriften:ZPO § 286 C, HGB § 425 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 31 O 20/02 vom 27.11.2003
OLG Düsseldorf I-18 U 30/04 vom 08.12.2004

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