JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen: IX ZR 434/98
| Leitsatz: | BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4 Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene entsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 - OLG Schleswig LG Lübeck |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG |
| Vorschriften: | BNotO § 14 Abs. 2, BeurkG § 4, |
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