JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.05.2003, Aktenzeichen: XI ZR 248/02
| Leitsatz: | Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, ZPO n.F. § 543 Abs. 2 Satz 2, BGB a.F. § 276 (Fb), |
| Verfahrensgang: | OLG München vom 16.01.2002 LG München I |
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