JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: I ZR 66/97
| Leitsatz: | UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung. b) Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker). UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2 Wird für Sonderangebote im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum geworben, liegt darin in der Regel die Ankündigung einer Sonderveranstaltung, wenn der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um besondere Angebote aus Anlaß des Jubiläums. BGH, Urt. v. 20. Mai 1999 - I ZR 66/97 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 7 Abs. 1, UWG § 7 Abs. 3 Nr. 2, |
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