JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.03.2008, Aktenzeichen: IX ZR 238/06
| Leitsatz: | Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steuerrechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe. Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen seiner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger. Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerberatungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot erkennen musste. |
| Rechtsgebiete: | StBerG, BGB |
| Vorschriften: | StBerG § 4 Nr. 5, StBerG § 5, BGB § 276 Fa, BGB § 307 Abs. 1 a.F., BGB § 309 a.F., BGB § 311 Abs. 2 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg, 13 O 3/05 vom 21.02.2006 OLG Düsseldorf, I-23 U 54/06 vom 05.12.2006 |
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