JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: IV ZR 93/01
| Leitsatz: | Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.). |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 1191, AGBG § 3, AGBG § 6 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt |
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