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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.03.2001, Aktenzeichen: X ZR 180/98 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 180/98

Urteil vom 20.03.2001


Leitsatz:BGB § 636 Abs. 1 Satz 1

Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 180/98 -
OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 636 Abs. 1 Satz 1,

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