JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.03.1998, Aktenzeichen: V ZR 25/97
| Leitsatz: | BGB § 504 Wendet der Eigentümer in einem "Erbvertrag" durch "Vermächtnis" seine Eigentumswohnung einem anderen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages mit der Verpflichtung zu, zu Lebzeiten Verfügungen über das Wohnungseigentum (einschließlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) zu unterlassen, und sichert er diese Unterlassungspflicht durch einen bedingten Übereignungsanspruch, der durch eine Auffassungsvormerkung bewehrt ist, sowie durch weitere Nebenabreden ab, so kann diese Vereinbarung als "kaufähnlicher" Vertrag einen Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB begründen (Fortführung von BGHZ 115, 335 ff). BGH, Urt. v. 20. März 1998 - V ZR 25/97 - OLG Koblenz LG Mainz |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 504, |
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