( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 27/07 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 27/07

Urteil vom 20.02.2008


Leitsatz:a) §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.

b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.

c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 556 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 138 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Berlin-Schöneberg, 2 C 623/04 vom 01.12.2005
LG Berlin, 63 S 113/06 vom 01.12.2006

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 27/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-20-02-2008-az-viii-zr-2707

"BGH - 20.02.2008, VIII ZR 27/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN