JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.01.2009, Aktenzeichen: XI ZR 504/07
| Leitsatz: | a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352). |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG |
| Vorschriften: | BGB § 195, BGB § 197, BGB § 215, BGB § 366 Abs. 1, BGB § 494 Abs. 2, BGB § 812 Abs. 1, VerbrKrG § 4 Abs. 1, VerbrKrG § 6 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtsfolgen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag, Anspruch eines Darlehensnehmers auf Neuberechnung monatlicher Leistungsraten unter Berücksichtigung von auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen, Vorliegen eines Wahlrechts des Verbrauchers auf Verrechnung der in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche bzgl. einer Zinszahlung, |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart, 6 U 132/07 vom 01.10.2007 LG Stuttgart, 25 O 510/06 vom 26.04.2007 |
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