JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 20.01.2004, Aktenzeichen: XI ZR 69/02
| Leitsatz: | a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände. b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 546 a.F., |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg vom 24.01.2002 LG Hamburg vom 03.07.1998 |
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