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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.01.2004, Aktenzeichen: XI ZR 460/02 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 460/02

Urteil vom 20.01.2004


Leitsatz:Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.
Rechtsgebiete:BGB, HWiG
Vorschriften:BGB a.F. § 123, HWiG a.F. § 1 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Dresden vom 15.11.2002
LG Dresden

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